Amtsblatt für Meuselwitz und Wintersdorf

Nummer 2 Sonntag, den 13.Februar 1994 4. Jahrgang

Beschlüsse der 46. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meuselwitz

Zur 46. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meuselwitz am 26.01.1994 wurden im öffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Beschluß zur Hauptsatzung der Stadt Meuselwitz Beschluß?Nr. 01?46/94 z. Beschluß zur Satzung der Stadt Meuselwitz zur Entschädigung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Beschluß?Nr. 02?46/94 3. Beschluß zur Satzung zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in kommunalen Kindereinrichtungen Beschluß?Nr. 03?46/94 4. Beschluß zur Aufhebung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meuselwitz (BV 05?08/90) Beschluß?Nr. 04?46/94 5. Beschluß zur Vergabe einer Straßenbezeichnung für das Wohngebiet Geschwister?Scholl?Straße Beschluß?Nr. 05?46/94 6. Beschluß zur Vergabe einer Straßenbezeichnung für das Siedlungsgebiet an der Oberen B 180, Florian?Geyer?Straße Beschluß?Nr. 06?46/94 7. Beschluß zur Bestellung eines Gemeindewahlleiters Beschluß?Nr. 07?46/94 B. Beschluß zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen zur allseitigen Sicherung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen Beschluß?Nr. 10?46/94 9. Beschluß zu einem Fairneß?Abkommen zu den Kommunalwahlen 1994 Beschluß?Nr. 13?46/94 Beschluß?Nr. 10?46/94 der 46. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meuselwitz vom 26.01.1994 Beschluß zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen zur allseitigen Sicherung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meuselwitz beschließt für das Gebiet der Stadt Meuselwitz, im wesentlichen begrenzt durch Bebelstraße, Geschwister?SchollStraße, Zeitzer Straße, Altenburger Straße (siehe Lageskizze), die Durchführung vorbereitender Untörsuchungen gern õõ 140 ff BauGB. Begründung: Nach õ 140 BauGB ist die Vorbereitung der Sanierung Aufgabe der Gemeinde. Die ~ Vorbereitung umfaßt dabei auch die vorbereitenden Untersuchungen, um städtebauliche Mißstände zu analysieren und durch geeignete bauliche Sanierungsmaßnahmen zu beheben. Bisher durchgeführte einzelne Ordnungs? und Baumaßnahmen ha ben sich auf die Bereiche und Flächen erstreckt, wo ausreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen. Durch die vorbereitenden Untersuchungen werden Beurteilungsgrundlagen gewonnen, die über die notwendige Art der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie anzustrebenden Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen, Auskunft geben. Mit der Erarbeitung der notwendigen Unterlagen wird das Ingenieurbüro Scheiding in Verbindung mit dem Architekturbüro "Architekturschmiede Oswald" beauftragt. Der Beschluß wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht (õ 2, Abs. 1, Satz 2, BauGB). Beschluß Nr. 03?46/94 der 46. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meuselwitz vom 26.01.1994 Ordnung der Stadt Meuselwitz über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in den kommunalen Kindereinrichtungen vom 01.03.1994 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Ordnung der Stadt Meuselwitz über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in kommunalen Einrichtungen. Mit dieser Gebührenordnung wird die Beschlußvorlage 02?35/93 aufgehoben. Die Gebührenordnung tritt nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung am 01.03.1994 in Kraft. Beschluß Nr. 03?46/94 der 46. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meuselwitz vom 26.01.1994 Ordnung der Stadt Meuselwitz über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in den kommunalen Kindereinrichtungen vom 01.03.1994 Auf der Grundlage des Kinder? und Jugendhilfegesetzes (KJHG), õ 90, Abs. 3, werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in den kommunalen Tageseinrichtungen der Stadt Meuselwitz Gebühren zur Kostenbeteiligung festgesetzt. 1. Zur Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für die im Haushalt lebenden Kinder, ohne eigenes Einkommen, beträgt die Gebühr für das 1. Kind 90,? DM/Monat; z. Kind 70,? DM/Monat; 3. und jedes weitere Kind 50,? DM/Monat. 1.1. Die Entrichtung der Gebühr ist von der Anmeldung in der Kindereinrichtung abhängig. 1.2. Erfolgt die An? und Abmeldung vor dem 15. eines Monats, so ist die volle Monatsgebühr, erfolgt die Anmeldung zum oder nach dem 15. eines Monats, sind 50 v. H. der Gebühr zu entrichten. Die weitere Teilung ist nicht zulässig. 1.3. Eltern, die ihr Kind ohne Anmeldung nur tageweise in der Kindereinrichtung betreuen lassen möchten, entrichten eine Gebühr von 7,50 DM je Betreuungstag (ohne Verpflegungskosten). Ein Rechtsanspruch auf tageweise Betreuung besteht nicht. 1.4. Die Gebühr ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer (Halbtagesoder Ganztagesaufenthalt) des Kindes in der Einrichtung. z. Die Gebühr kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung der Eltern nicht zuzumuten und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen Regelung nach Maßgabe des õ 24 KJHG erforderlich ist. Anträge sind im Sozialamt einzureichen. 3. Entsprechend õ 90, Abs. 4 KJHG, gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die õõ 76 bis 79, 84, 85 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. 4. Der Elternanteil an den Verpflegungskosten wird in allen Kindereinrichtungen ? für den Mittagsteller nach der Höhe des Bezugspreises berechnet ? für Getränke 0,20 DM7Tag. Die Kosten für Getränke sind nach der Anwesenheit des Kindes in der Einrichtung zu entrichten. Meuselwitz, 27.01.1994 Matuszewski Bürgermeister

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